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Mietschlichtungsverfahren

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Sonderprobleme im Schlichtungsverfahren

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mutwillige Prozessführung

Wer absichtlich in unlauterer oder schikanöser Weise die Schlichtungsbehörde in Anspruch nimmt, kann die Schlichtungsbehörde die Kosten des Verfahrens (ganz oder teilweise) auferlegen resp. ihn verpflichten, der Gegenpartei eine Entschädigung zu leisten (ZPO 115, 128).

Mutwillige Prozessführung wird zurückhaltend angenommen. Entsprechend muss das bös- bzw. mutwillige Verhalten einer Partei eine im Einzelfall zu bestimmende Schwelle überschreiten.

Beispiele:

  • der Kläger klagt wissentlich einen ihm nicht zustehenden Anspruch ein
  • ein Kläger bleibt der Schlichtungsverhandlung grundlos fern
  • ein Beklagter ersucht um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung und bleibt dieser dann grundlos fern
  • Mieter reicht trotz definitiver Erstreckung des Mietverhältnisses ein Begehren um Zweiterstreckung ein

Widerklage im Schlichtungsverfahren

Eine Widerklage kann bereits im Schlichtungsverfahren angehoben werden (ZPO 209 Abs. 2 lit. b).

  • Klage des Beklagten (und Widerklägers) gegen den Kläger (und Widerbeklagten)
  • Voraussetzungen (werden erst im gerichtlichen Verfahren überprüft):
    1. gleiche Verfahrensart (ZPO 224 Abs. 1)
    2. gleiche örtliche Zuständigkeit (ZPO 14)
    3. sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage (Konnexität) (ZPO 14)
  • kann (bei Nichteinigung im Schlichtungsverfahren) nicht selbständig an das Gericht weitergezogen werden, sondern nur, wenn der Kläger die Hauptklage anhängig macht

Hinweis:

Der Beklagte kann gegen den Kläger statt einer Widerklage ein selbständiges Begehren (sog. Zweitklage) bei der Schlichtungsbehörde einreichen (sofern die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde gegeben ist); diese kann bei Nichteinigung selbständig weitergezogen werden.

Verrechnung im Schlichtungsverfahren

  • Forderungen können unter best. Voraussetzungen verrechnet werden (OR 120 ff.)
  • erklärt der Beklagte Verrechnung, behauptet er das Erlöschen einer Forderung; im Gegensatz zur Widerklage / Zweitklage verlangt er selber nichts vom Kläger

Streitverkündung im Schlichtungsverfahren

  • will eine Partei für den Fall, dass sie unterliegt eine Drittpartei belangen oder befürchtet deren Ansprüche, kann sie dieser den Streit verkünden (ZPO 78 ff.)
  • wird praxisgemäss bereits im Schlichtungsverfahren zugelassen

Vorsorgliche Massnahmen

  • Schlichtungsbehörde kann keine vorsorglichen Massnahmen erlassen
  • vor und während des Schlichtungsverfahrens (resp. bis zur Klageanhebung beim zuständigen Gericht) sind Begehren um vorsorgliche Massnahmen beim zuständigen Richter zu stellen (ZPO 13, 33, 261 ff.)
  • nach Klageanhebung ist der für die Klage zuständige Richter auch für die vorsorglichen Massnahmen zuständig

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