- im nationalen Verhältnis (beide Parteien wohnen in der Schweiz; Liegenschaft befindet sich in der Schweiz) ist ZPO 33 massgebend
- bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen: Schlichtungsbehörde am Ort der Sache
- ZPO 33 ist zwingend; die Parteien können erst im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit einen anderen Gerichtsstand vereinbaren (ZPO 35 Abs. 2)
- im internationalen Verhältnis (eine Partei oder Liegenschaft befindet sich im Ausland)
- relevante Gesetzesbestimmungen
- IPRG 1 Abs. 2, 112 Abs. 1
- LugÜ 22 Ziffer 1, 23 Ziffer 5, 24
- relevante Gesetzesbestimmungen