Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinen (ZPO 125 lit. c).
Sowohl Kündigungsanfechtungsklage (vereinfachtes Verfahren; ZPO 243 Abs. 2 lit. c) als auch Ausweisungsklage (Rechtsschutz in klaren Fällen; ZPO 257) sind Erkenntnisverfahren mit dem einzigen Unterschied, dass im Ausweisungsverfahren keine Schlichtung stattfindet und die Beweismittel beschränkt sind (Urkunden).
Die Vereinigung eines Kündigungsanfechtungs- und Erstreckungsverfahrens mit einem Ausweisungsverfahren ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensarten (vereinfachtes Verfahren / summarisches Verfahren) dennoch nicht möglich.
Dem Vermieter kann somit mit einer Vereinigung nicht gedient werden.