Der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden (ZPO 64 Abs. 1 lit. a). Aus diesem Grund darf das als zweites angerufene Gericht auf das Begehren nicht eintreten.
Im Kündigungsanfechtungsverfahren ist die Gültigkeit der Kündigung Hauptthema, im summarischen Ausweisungsverfahren ist sie dagegen Vorfrage. Beiden Verfahren liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde und bei beiden Verfahren geht es um die Gültigkeit der Kündigung.
Die Rechtshängigkeit tritt mit Einreichen eines Schlichtungsgesuches oder mit Einreichen eines Begehrens ein (ZPO 62).
Ficht der Mieter die Kündigung an und stellt der Vermieter danach ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren, darf der Ausweisungsrichter auf das Begehren des Vermieters nicht eintreten.
Das im summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen geführte Ausweisungsverfahren ist ein abgekürztes Erkenntnisverfahren (keine Schlichtung, Beweisbeschränkung) und ein gutheissender Entscheid hat volle Rechtskraftswirkung.
Aus diesem Grund müsste ein Ausweisungsbegehren des Vermieters Rechtshängigkeit bewirken, was dem Kündigungsanfechtungsbegehren des Mieters entgegenstünde. Die Schlichtungsbehörde dürfte auf das Kündigungsanfechtungsbegehren nicht eintreten.