Mit der Aufhebung von aOR 274g ist die Möglichkeit der Beurteilung einer Kündigungsanfechtung durch den Ausweisungsrichter entfallen.
Ficht der Mieter eine Kündigung an, ist zu erwarten, dass der Vermieter ein Ausweisungsbegehren erst stellen kann, wenn das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung rechtskräftig abgeschlossen ist.
Falls die Rechtshängigkeit eines Ausweisungsverfahrens einer später eingeleiteten Kündigungsanfechtung entgegensteht, könnte für die Vermieter der Ausweg darin bestehen, dass sie ein Ausweisungsverfahren nach der Kündigung so schnell wie möglich vorsorglich einleiten.
Die Praxis wird die sich stellenden Probleme klären müssen.