Informationen zum Mietschlichtungsverfahren / mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Mietzinshinterlegung (OR 259g ff.)
Schlichtungsbehörde klärt zuerst die Hinterlegungsberechtigung des Mieters ab:
Bei fehlender Berechtigung (d.h. nicht alle Voraussetzungen zur Hinterlegung sind erfüllt) hält sie im Urteilsvorschlag fest:
Herausgabe der Mietzinse an den Vermieter
Sind alle Voraussetzungen zur Hinterlegung erfüllt, hält die Schlichtungsbehörde im Urteilsvorschlag fest:
das Vorliegen eines Mangels
den Mängelbeseitigungsanspruch
allfällige Mietzinsherabsetzung
allfällige Schadenersatzansprüche
Der Urteilsvorschlag hat sich auch über die Verwendung der hinterlegten Mietzinse zu äussern:
Bestimmung eines Anteils zur Verwendung der Mängelbeseitigungskosten resp. Deckung der Mietzinsherabsetzungs- oder Schadenersatzansprüche
Genügen die hinterlegten Mietzinse nicht zur Deckung der Mängelansprüche, kann der Mieter berechtigt werden, weitere Mietzinse zu hinterlegen, welche dann zur Deckung verwendet werden
Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.