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Mietschlichtungsverfahren

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Mietzinshinterlegung (OR 259g ff.)

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Schlichtungsbehörde klärt zuerst die Hinterlegungsberechtigung des Mieters ab:
    • Bei fehlender Berechtigung (d.h. nicht alle Voraussetzungen zur Hinterlegung sind erfüllt) hält sie im Urteilsvorschlag fest:
      • Herausgabe der Mietzinse an den Vermieter
    • Sind alle Voraussetzungen zur Hinterlegung erfüllt, hält die Schlichtungsbehörde im Urteilsvorschlag fest:
      • das Vorliegen eines Mangels
      • den Mängelbeseitigungsanspruch
      • allfällige Mietzinsherabsetzung
      • allfällige Schadenersatzansprüche
  • Der Urteilsvorschlag hat sich auch über die Verwendung der hinterlegten Mietzinse zu äussern:
    • Bestimmung eines Anteils zur Verwendung der Mängelbeseitigungskosten resp. Deckung der Mietzinsherabsetzungs- oder Schadenersatzansprüche
    • Genügen die hinterlegten Mietzinse nicht zur Deckung der Mängelansprüche, kann der Mieter berechtigt werden, weitere Mietzinse zu hinterlegen, welche dann zur Deckung verwendet werden
  • Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
    • Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
    • Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
    • Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
  • Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.

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