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Mietschlichtungsverfahren

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Mietzinsherabsetzungsbegehren (OR 270a)

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Im Urteilsvorschlag hält die Schlichtungsbehörde fest:
    • Formell richtiges Vorgehen des Mieters (OR 270a Abs. 2)
    • Allfälliger Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses
  • Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
    • Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
    • Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
    • Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
  • Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.

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