Informationen zum Mietschlichtungsverfahren / mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Kündigungsanfechtung (OR 273 Abs.1)
Im Urteilsvorschlag hält die Schlichtungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen für die Kündigungsanfechtung gegeben sind und ob die Kündigung gültig ist:
Schlichtungsbegehren innert 30 Tagen seit Empfang Kündigung (OR 273)
Nichtigkeit Kündigung,
Wirksamkeit Kündigung oder
Missbräuchlichkeit Kündigung
Ist die Kündigungsanfechtung unzulässig, hat sie von Amtes wegen zu überprüfen, ob der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses wünscht (OR 273 Abs. 5):
Wünscht er ausdrücklich keine Erstreckung, darf die Schlichtungsbehörde im Urteilsvorschlag keine Erstreckung gewähren
Wünscht der Mieter (zumindest sinngemäss) eine Erstreckung, hält sie im Urteilsvorschlag fest ob und gegebenenfalls wie lange erstreckt wird
Die Verwirkungsfrist von OR 273 Abs. 2 ist in diesem Fall unbeachtlich
Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.
Wird eine Kündigung aufgehoben, führt dies zu einer Sperrfrist gemäss OR 271a Abs. 1 lit. e, wobei aber die Wiederholung einer aus formellen Gründen ungültigen Kündigung möglich ist.