Informationen zum Mietschlichtungsverfahren / mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs.2)
Die Schlichtungsbehörde hält im Urteilsvorschlag fest, ob die formellen Voraussetzungen für eine Erstreckung gegeben sind:
gültige Kündigung
Erstreckungsbegehren innert 30 Tagen nach Kündigung
Weiter hält sie im Urteilsvorschlag fest:
ob erstreckt wird
Dauer der Erstreckung
Art (einmalig und definitiv resp. erstmalig) der Erstreckung
Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.