Informationen zum Mietschlichtungsverfahren / mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs.1)
Im Urteilsvorschlag kann die Schlichtungsbehörde Folgendes festhalten:
Formelle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung
Formularpflicht eingehalten
Frist eingehalten / Zeitpunkt Erhöhung zulässig
Begründung Erhöhung vorhanden
keine gleichzeitige Kündigungsandrohung
Materielle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung
Anpassung an Referenzzinssatz
Kostensteigerungen
Teuerung
wertvermehrende Investitionen
Reserve / Vorbehalt
Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.