- Im Urteilsvorschlag kann die Schlichtungsbehörde Folgendes festhalten:
- Formelle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung
- Formularpflicht eingehalten
- Frist eingehalten / Zeitpunkt Erhöhung zulässig
- Begründung Erhöhung vorhanden
- keine gleichzeitige Kündigungsandrohung
- Materielle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung
- Anpassung an Referenzzinssatz
- Kostensteigerungen
- Teuerung
- wertvermehrende Investitionen
- Reserve / Vorbehalt
- Formelle Zulässigkeit der Mietzinserhöhung
- Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
- Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
- Der ablehnenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
- Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als anerkannt (ZPO 211 Abs. 3)
- Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.