Im Urteilsvorschlag hält die Schlichtungsbehörde ihre Ansicht über die Zulässigkeit der anderen einseitigen Vertragsänderungen fest.
Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der klagenden Partei – also dem Mieter – ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b)
Der klagenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, verfällt der Urteilsvorschlag (ZPO 211 Abs. 3 e contrario); die andere einseitige Vertragsänderung gilt in diesem Fall als genehmigt
Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.