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Mietschlichtungsverfahren

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Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs.2)

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Im Urteilsvorschlag hält die Schlichtungsbehörde ihre Ansicht über die Zulässigkeit der anderen einseitigen Vertragsänderungen fest.
  • Die Parteien können innert 20 Tagen den Urteilsvorschlag ablehnen:
    • Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung der klagenden Partei – also dem Mieter – ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b)
    • Der klagenden Partei läuft eine Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Klagebewilligung, um beim zuständigen Gericht Klage anzuheben (ZPO 209 Abs. 4)
    • Wird die Klage nicht innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht, verfällt der Urteilsvorschlag (ZPO 211 Abs. 3 e contrario); die andere einseitige Vertragsänderung gilt in diesem Fall als genehmigt
  • Wird der Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.

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