Informationen zum Mietschlichtungsverfahren / mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Vermögensrechtliche Streitigkeiten
Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 2’000.00
Ohne ausdrücklichen Antrag der klagenden Partei darf die Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00 keinen Entscheid fällen, sondern muss entweder
die Klagebewilligung dem Kläger ausstellen (ZPO 209 Abs. 1 lit. b), oder
einen Urteilsvorschlag machen; wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b).
Beharrt die klagende Partei auf ihre Forderung, hat sie innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen (ZPO 209 Abs. 4).
Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen, d.h. der Kläger kann dieselbe Klage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erheben.
Keine erneute Klageanhebung ist möglich, wenn bundesrechtliche Klagefristen verstrichen sind (z.B. bei der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2).
Vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 2’000.00
Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b).
Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00 wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. b).
Beharrt die klagende Partei auf ihre Forderung, hat sie innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen (ZPO 209 Abs. 4).
Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen, d.h. der Kläger kann dieselbe Klage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erheben.
Keine erneute Klageanhebung ist möglich, wenn bundesrechtliche Klagefristen verstrichen sind (z.B. bei der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2).