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Mietschlichtungsverfahren

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Mietzinshinterlegung (OR 259g ff.)

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger (also dem Mieter) ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b):
    • Der Mieter hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
    • Lässt er die Frist verstreichen, verfällt die Klagebewilligung und der Mietvertrag gilt zu den bisherigen Konditionen weiter.
    • Der Vermieter kann die Herausgabe hinterlegter Mietzinse verlangen.
  • Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt:
    • Die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
    • Lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3).

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