Informationen zum Mietschlichtungsverfahren / mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Erstreckungsbegehren (OR 273 Abs.2)
Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b):
Der Kläger (Mieter)hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
Lässt er die Frist verstreichen, verfällt die Klagebewilligung und ein neues Erstreckungsbegehren kann nicht gestellt werden, da die Klagefrist gemäss OR 273 Abs. 2 abgelaufen sein wird.
Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a):
die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3)