- Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger (also dem Mieter) die Klagebewilligung ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b):
- der Mieter hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
- lässt er die Frist verstreichen, gilt der Anfangsmietzins als nicht missbräuchlich und kann nicht wieder angefochten werden, da die Klagefrist gemäss OR 270 abgelaufen sein wird
- Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a):
- die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
- lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3)