Informationen zum Mietschlichtungsverfahren / mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Anfechtung Anfangsmietzins (OR 270a)
Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung dem Kläger (also dem Mieter) die Klagebewilligung ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b):
der Mieter hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
lässt er die Frist verstreichen, gilt der Anfangsmietzins als nicht missbräuchlich und kann nicht wieder angefochten werden, da die Klagefrist gemäss OR 270 abgelaufen sein wird
Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a):
die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen
lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3)