Bei der Anfechtung von anderen einseitigen Vertragsänderungen wird bei Nichteinigung dem Kläger (also dem Mieter) die Klagebewilligung ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b und ZPO 209 Abs. 1 lit. a e contrario):
Der Mieterhat das zuständige Gericht innert 30 Tagen anrufen.
Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die andere einseitige Vertragsänderung als genehmigt.
Bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages wird die Klagebewilligung der ablehnenden Partei ausgestellt (ZPO 211 Abs. 2 lit. a)
Die ablehnende Partei hat innert 30 Tagen das zuständige Gericht anzurufen.
Lässt sie die Frist verstreichen, gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen (ZPO 211 Abs. 3).