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Mietschlichtungsverfahren

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Aufgaben und Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufgaben der Schlichtungsbehörde

  • Beratung der Parteien in allen Mietfragen
    • die Schlichtungsbehörden haben Rechtsauskünfte zu erteilen (VMWG 21 Abs. 2)
  • Durchführung von Schlichtungsverfahren
    • vgl. dazu unten „Ablauf des Schlichtungsverfahren“
    • dabei soll sie eine Einigung der Parteien anstreben (VMWG 21 Abs. 1)
      • sie unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag,
      • wobei sich die Einigung auf das gesamte Mietverhältnis (Höhe des Mietzinses, Dauer des Vertrags, Kündigungsfrist usw.) erstrecken soll
      • sie versucht die Parteien von diesem Vorschlag zu überzeugen
    • kommt keine Einigung zustande, hat sie folgende Möglichkeiten:
      • sie kann bei einem Streitwert bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers einen Entscheid fällen (ZPO 212)
      • sie kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (ZPO 210)
        • in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von CHF 5’000.00
        • betreffend Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen
        • betreffend Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen
        • betreffend Kündigungsschutz
        • betreffend Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses
      • sie kann die Nichteinigung im Protokoll festhalten und die Klagebewilligung ausstellen (ZPO 209 Abs. 1)

Hinweis:

Mit Inkrafttreten der ZPO wurde aOR 274a Abs. 1 lit. d aufgehoben. Damit ist eine Überweisung einer Kündigungsanfechtung an die Ausweisungsbehörde bei Hängigkeit eines Ausweisungsverfahrens nicht mehr möglich. Eine Vereinigung von Klagen nach ZPO 125 lit. c oder eine Überweisung nach ZPO 127 kommt nicht in Frage, da die Ausweisung im summarischen Verfahren behandelt während das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung im vereinfachten Verfahren geführt wird (ZPO 243 Abs. 2 c).

Zusammensetzung der Miet-Schlichtungsbehörde

  • paritätisch zusammengesetzte Behörde (d.h. je mind. ein Mieter- und ein Vermietervertreter) (ZPO 200 Abs. 1; VMWG 22)
  • Vorsitz führt eine unabhängige Person (meistens Amt- oder Gerichtsperson)

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