das Begehren kann auch bei der Schlichtungsbehörde mündlich zu Protokoll gegeben werden (ZPO 202 Abs. 1)
das Begehren muss nicht im Detail begründet sein, aber die Schlichtungsbehörde muss verstehen können, was gewollt ist, weshalb das Begehren folgende Mindestangaben enthalten muss (ZPO 202 Abs. 2):
die Gegenpartei
das Rechtsbegehren
der Streitgegenstand
Vorladung der Parteien durch die Schlichtungsbehörde
innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens (ZPO 203)
auch während des Stillstandes (Gerichtsferien; ZPO 145 Abs. 2; Gebot des raschen Verfahrens)
Säumnisfolgen (werden auf der Vorladung angedroht; ZPO 147, 133)
Ausbleiben des Klägers
Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen (ZPO 206 Abs. 1)
Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
Klagerückzug (und damit die Verwirkung des materiellen Anspruchs) darf nicht angenommen werden (vgl. BGE 93 II 71, 104 Ia 105, 118 II 479 ff.)
Ausbleiben des Beklagten
die Schlichtungsbehörde verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (ZPO 206 Abs. 2)
Ausstellung Klagebewilligung
Urteilsvorschlag
Entscheid in Vermögensrechtlichen Mietstreitigkeiten bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers
Ausbleiben beider Parteien
Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZPO 206 Abs. 3)
ist eine Partei mittellos, ohne Kenntnis in rechtlichen Belangen und ihr Standpunkt nicht aussichtslos, kann ihr das Gericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren (ZPO 119 Abs. 3; d.h. die Anwaltskosten werden vom Staat übernommen)
wird nur in Ausnahmefällen gewährt (komplizierter Sachverhalt oder Rechtsverhältnisse, fehlende Sprachkenntnisse, Gegenpartei ist ebenfalls anwaltlich vertreten, etc.)
meistens Pflicht zum persönlichen Erscheinen (ZPO 204 Abs. 1 u. Abs. 3)
Rechtsvertreter dürfen die Parteien an die Verhandlung begleiten (ZPO 204 Abs. 2)
mündliches Verfahren (ZPO 203 Abs. 1)
Beschränkung der Beweismittel (ZPO 203 Abs. 2)
Urkunden
Augenschein
Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögern
die Beweiserhebung ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes
formlose Verhandlung mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung (ZPO 201)
die Schlichtungsbehörde teilt den Parteien ihre Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit und versucht die Parteien von ihrem Vorschlag zu überzeugen
Vergleichsvorschlag; wird dieser von beiden Parteien akzeptiert
Vergleich ist schriftlich festzuhalten (ZPO 208)
der gerichtliche Vergleich entspricht einem rechtskräftigen Urteil (ZPO 208 Abs. 2)
formelle und materielle Rechtskraft
vollstreckbar
stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (SchKG 80 Abs. 2)
ging dem Schlichtungsverfahren eine Betreibung voraus, ist im Umfang der anerkannten Forderung der Rechtsvorschlag ausdrücklich zu beseitigen, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann (sofern die Forderung nicht bezahlt wird); vgl. SchKG 79
löst eine Sperrfrist i.S.v. OR 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 aus
bei einem Vergleich über die Erstreckung eines Mietverhältnisses einer Familienwohnung, hat der Ehegatte resp. eingetragene Partner auch zuzustimmen (auch wenn er selber nicht Partei des Schlichtungsverfahrens ist); vgl. OR 273a
Empfehlung Klageanerkennung oder Klagerückzug
teilweise Klageanerkennung ist zulässig
Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung ist zulässig (ZPO 208 Abs. 2 e contrario)
ist protokollarisch festzuhalten
anerkennt der Mieter eine Klage vollumfänglich resp. zieht diese zurück, löst dies keine Sperrfrist i.S.v. OR 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 aus
Sistierung des Verfahrens ist
im Einverständnis der Parteien möglich (z.B. zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche) (ZPO 126)
zur Durchführung einer Mediation zulässig (ZPO 214 Abs. 2)
kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsbehörde
einen Urteilsvorschlag machen
auf Antrag des Klägers einen Entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis CHF 2’000.00 fällen, oder