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Mietschlichtungsverfahren

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Ablauf des Miet-Schlichtungsverfahrens

Rechtsgebiet:
Mietschlichtungsverfahren
Stichworte:
Miet-Schlichtungsverfahren, Mietschlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung des Verfahrens

Vorladung der Parteien durch die Schlichtungsbehörde

  • innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens (ZPO 203)
  • auch während des Stillstandes (Gerichtsferien; ZPO 145 Abs. 2; Gebot des raschen Verfahrens)

Säumnisfolgen (werden auf der Vorladung angedroht; ZPO 147, 133)

  • Ausbleiben des Klägers
    • Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen (ZPO 206 Abs. 1)
    • Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
    • Klagerückzug (und damit die Verwirkung des materiellen Anspruchs) darf nicht angenommen werden (vgl. BGE 93 II 71, 104 Ia 105, 118 II 479 ff.)
  • Ausbleiben des Beklagten
    • die Schlichtungsbehörde verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (ZPO 206 Abs. 2)
      • Ausstellung Klagebewilligung
      • Urteilsvorschlag
      • Entscheid in Vermögensrechtlichen Mietstreitigkeiten bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers
  • Ausbleiben beider Parteien
    • Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZPO 206 Abs. 3)

Schlichtungsverhandlung

  • ist kostenlos (ZPO 113 Abs. 2 lit. c)
    • Ausnahme: mutwillige Prozessführung (ZPO 115; vgl. unten)
  • unabhängig vom Ausgang werden keine Entschädigungen zugesprochen (ZPO 113 Abs. 1)
    • Ausnahme I: mutwillige Prozessführung (ZPO 115; vgl. unten)
    • Ausnahme II: unentgeltlicher Rechtsbeistand (ZPO 113 Abs. 1)
      • ist eine Partei mittellos, ohne Kenntnis in rechtlichen Belangen und ihr Standpunkt nicht aussichtslos, kann ihr das Gericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren (ZPO 119 Abs. 3; d.h. die Anwaltskosten werden vom Staat übernommen)
      • wird nur in Ausnahmefällen gewährt (komplizierter Sachverhalt oder Rechtsverhältnisse, fehlende Sprachkenntnisse, Gegenpartei ist ebenfalls anwaltlich vertreten, etc.)
  • meistens Pflicht zum persönlichen Erscheinen (ZPO 204 Abs. 1 u. Abs. 3)
  • Rechtsvertreter dürfen die Parteien an die Verhandlung begleiten (ZPO 204 Abs. 2)
  • mündliches Verfahren (ZPO 203 Abs. 1)
  • Beschränkung der Beweismittel (ZPO 203 Abs. 2)
    • Urkunden
    • Augenschein
    • Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögern
  • die Beweiserhebung ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes
  • formlose Verhandlung mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung (ZPO 201)
  • die Schlichtungsbehörde teilt den Parteien ihre Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit und versucht die Parteien von ihrem Vorschlag zu überzeugen
    • Vergleichsvorschlag; wird dieser von beiden Parteien akzeptiert
      • Vergleich ist schriftlich festzuhalten (ZPO 208)
      • der gerichtliche Vergleich entspricht einem rechtskräftigen Urteil (ZPO 208 Abs. 2)
        • formelle und materielle Rechtskraft
        • vollstreckbar
        • stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (SchKG 80 Abs. 2)
        • ging dem Schlichtungsverfahren eine Betreibung voraus, ist im Umfang der anerkannten Forderung der Rechtsvorschlag ausdrücklich zu beseitigen, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann (sofern die Forderung nicht bezahlt wird); vgl. SchKG 79
      • löst eine Sperrfrist i.S.v. OR 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 aus
      • bei einem Vergleich über die Erstreckung eines Mietverhältnisses einer Familienwohnung, hat der Ehegatte resp. eingetragene Partner auch zuzustimmen (auch wenn er selber nicht Partei des Schlichtungsverfahrens ist); vgl. OR 273a
    • Empfehlung Klageanerkennung oder Klagerückzug
      • teilweise Klageanerkennung ist zulässig
      • Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung ist zulässig (ZPO 208 Abs. 2 e contrario)
      • ist protokollarisch festzuhalten
      • anerkennt der Mieter eine Klage vollumfänglich resp. zieht diese zurück, löst dies keine Sperrfrist i.S.v. OR 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 aus
    • Sistierung des Verfahrens ist
      • im Einverständnis der Parteien möglich (z.B. zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche) (ZPO 126)
      • zur Durchführung einer Mediation zulässig (ZPO 214 Abs. 2)
  • kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsbehörde
    • einen Urteilsvorschlag machen
    • auf Antrag des Klägers einen Entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis CHF 2’000.00 fällen, oder
    • die Klagebewilligung ausstellen
    • vgl. Keine Einigung im Schlichtungsverfahren

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